lernhelden_legasthenie
Umgangssprachlich auch als Lese-Rechtschreibstörung / Lese-Rechtschreibschwäche bezeichnet, wird hierunter das vermehrte und häufig nicht erklärbare Auftreten von Rechtschreibfehlern verstanden.

Symptome der Legasthenie

Falls Ihr Kind folgende Auffälligkeiten zeigt, könnten diese auf eine Legasthenie hindeuten. Die folgende Liste soll lediglich als „Wegweiser“, jedoch nicht als Ersatz einer förderpädagogischen Diagnostik, dienen.

Ihr Kind…

  • macht viele Fehler beim lauten Vorlesen
  • artikuliert einzelne Buchstaben, bevor es sie zu einem Wort zusammensetzt
  • hat Schwierigkeiten beim sinnentnehmenden Lesen
  • zeigt eine große Abwehrhaltung gegenüber Lesen und/oder Schreiben
  • macht viele Fehler beim Ab- und freien Schreiben
  • verwechselt ähnlich aussehende Buchstaben (b/d; p/q)
  • verwechselt ähnlich klingende Buchstaben (d/t; b/p; g/k)
  • lässt Buchstaben aus oder vertauscht deren Reihenfolge
  • hat ein schlechtes Schriftbild
  • Legasthenie kommt bereits in der Familie vor

Legasthenie ist in dem ICD-10 Katalog der WHO (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) unter den Abschnitten F81.0 und F81.1 aufgenommen.

Um ein Niveau zu erreichen, dass dem Schüler ermöglicht selbständig an sich weiterzuarbeiten, ist mit einer Therapiezeit von 12 bis 24 Monaten zu rechnen.

Nachteilsausgleich

Solange sich der Schüler in der Therapie befindet und eventuell auch darüber hinaus, kann ihm in der Schule ein sogenannter Nachteilsausgleich gewährt werden. Dies kann bedeuten, dass er während einer Klausur mehr Zeit erhält oder die Rechtschreibung nur zum Teil, vielleicht aber auch gar nicht in die Bewertung einfließt.

Weder in Rheinland-Pfalz noch in Hessen gibt es hierfür einen einheitlichen Katalog. Es obliegt der Schule festzulegen, welche Voraussetzungen für die Gewährung notwendig sind. Sollten sich bei der Gewährung Probleme ergeben, beraten und begleiten wir sie gerne.

Rechtliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich Rheinland-Pfalz

Rechtliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich in Hessen (siehe §42)